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KOSTEN

Die Kosten für alle Dienstleistungen des Vermessungsingenieurs sind gesetzlich geregelt. Die Höhe der Kosten richten sich z.B. nach dem Bodenrichtwert, den Grenzlängen, der Flächengröße oder den Normalherstellungskosten.

Hoheitliche Aufgaben (wie z.B. Grundstücksteilungen, Gebäudeeinmessungen und amtliche Lagepläne) werden nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW) in der aktuellen Fassung, in Verbindung mit dem Kostentarif (VermWertKostT) abgerechnet.

Alle übrigen Tätigkeiten (wie z. B. Absteckungen, Bestandspläne und Massenermittlungen) werden nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgerechnet. Die Kostenhöhe richtet sich ganz allgemein zum einen nach dem wirtschaftlichen Nutzen, der durch die Dienstleistung entsteht (Äquivalenzprinzip), und zum anderen nach den entstandenen Kosten (Kostendeckungsprinzip).

Einflussgrößen bei der Kostenermittlung sind u.a. der Bodenrichtwert, die Grenzlängen, die Flächengröße und bei Bauwerken die Normalherstellungskosten (NHK). Um Ihren Gebührenbescheid (für hoheitliche Tätigkeiten) nachzuvollziehen, können Sie die Gebührenordnung, die sowohl für Katasterämter als auch für ÖbVI's in Nordrhein-Westfalen gilt, zu Rate ziehen.

In einem für Sie kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgespräch erläutern wir Ihnen gerne die voraussichtlich anfallenden Kosten der geplanten Vermessung. Natürlich können Sie uns auch direkt beauftragen - das Antragsformular zum Downloaden und Ausdrucken gibt es hier.

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