SOCKELABNAHME
Während der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens kann die Baugenehmigungsbehörde vom Bauherrn den Nachweis verlangen, dass das Bauwerk nach Lage und Höhe entsprechend dem genehmigten Bauantrag errichtet wurde. (nach § 82(2) LBO NW)
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist berechtigt einen entsprechenden Nachweis zu erstellen. Dies erfordert eine örtliche Vermessung des bis dahin fertiggestellten Baukörpers. Stimmen Lage und Höhe mit der Baugenehmigung überein, so erhält das Bauamt eine Bescheinigung vom ÖbVI. Mit dieser Bescheinigung können Architekt und Bauherr beruhigt an die Weiterführung des Bauwerkes gehen.
Der Zeitpunkt der örtlichen Kontrolle liegt in der Regel vor dem Gießen der unteren Decke, um teure Fehler frühzeitig zu vermeiden.
§ 82 Bauüberwachung
(1) Während der Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten (Bauüberwachung). Die Bauüberwachung ist beschränkt auf den Umfang der im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauvorlagen und kann stichprobenhaft durchgeführt werden. Bei Vorhaben, die im einfachen Genehmigungsverfahren (§ 67) genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung verzichten.
(2) Der Bauaufsichtsbehörde ist die Einhaltung der Grundrissflächen und Höhenlagen der baulichen Anlagen nachzuweisen. Wenn es die besonderen Grundstücksverhältnisse erfordern, kann sie die Vorlage eines amtlichen Nachweises verlangen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten und, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und prüfen lassen.
(4) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll, soweit sie im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) 305/2011 erlangen, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen.